Nach einem Urteil des LG München I handelt ein forensisch-genetisches Labor nicht wettbewerbswidrig, wenn es ohne Zustimmung der Mutter und des Kindes ein Abstammungsgutachten erstellt, und wenn es für diese Tätigkeit wirbt.
Das LG München I nimmt sogar an, dass es ein Grundrecht des tatsächlichen oder rechtlichen Vaters gibt zu erfahren, ob ein Kind von ihm stammt.
Az. 17 HK 0 344/03.