Hier können Sie nun die Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 11. Februar einsehen. Az. des Urteils: XII ZR 265/02.
Die Beurteilung der Rechtswirksamkeit von Eheverträgen ist jetzt erst recht eine Wissenschaft für sich. Und: Auch Juristen wird es oft, voraussichtlich sogar in der Regel nicht möglich sein, für den Einzelfall klar vorherzusagen, wie später einmal ein Gericht entscheiden wird.
Der BGH betont, dass einer Wirksamkeitskontrolle eine Ausübungskontrolle folgen muss. Wenn ein Vertrag nach den neuen Kriterien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt rechtswirksam abgeschlossen worden ist, dann muss noch nach weiteren neuen Kriterien überprüft werden, ob die Wahrnehmung der Rechte aus dem (rechtswirksamen) Ehevertrag nunmehr bei Ausübung der Rechte aus dem Ehevertrag nach den tatsächlichen Verhältnissen mißbräuchlich erscheint.
Die einzelnen Kriterien ergeben sich aus Treu und Glauben; das heißt aus den Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise. Der einzelne Richter kann jedoch gar nicht wissen, wie sich die Wertvorstellungen verteilen. Der eine denkt so, der andere anders. Schon deshalb wird der für den einzelnen Fall zuständige Richter im Rahmen der Vorgaben aus der Rechtsprechung nach seinen eigenen Vorstellungen urteilen. Welche Vorstellungen der einzelne Richter haben wird, kann jedoch meist niemand auf dieser Welt vorhersagen.
Also wird ständig prozessiert werden, weil sich die Parteien wegen dieser Unsicherheiten nicht einigen können. Den Gerichten und den Anwälten wird die Arbeit nicht ausgehen.
Nach einem „Witz” antwortet eine geschiedene Ehefrau: Bekommen haben: ich den Hund, jeder seine Kleidung, das Vermögen der Anwalt. Oder so ähnlich.