Der Kunde eines Fitness-Studios hatte keine Beiträge gezahlt und das Studio nicht genutzt, aber auch nicht nachweisbar gekündigt. Nach dem unterschriebenen Vertrag lief der Vertrag über die Grundlaufzeit hinaus, solange er nicht schriftlich gekündigt wird.
Das Amtsgericht Schopfheim entschied, dass es Treu und Glauben widerspricht, wenn sich das Studio auf die Schriftform-Klausel beruft, obwohl „der Vertrag tatsächlich zu keinem Zeitpunkt 'gelebt' wurde”.
Az.: 2 C 242/02. Wir haben Ihnen das Urteil hier ins Netz gestellt.
Anmerkung: Es sind durchaus auch Fälle denkbar, bei denen gegen Treu und Glauben verstoßen wird, wenn der Vertrag zunächst „gelebt” worden ist. Der Grundgedanke des Urteils passt genauso für andere Vertragsarten, also nicht nur auf Verträge mit Fitness-Studios. Als allgemeiner Leitsatz lässt sich nach diesem Urteil formulieren: „Ergibt sich für einen Vertragspartner aus den Umständen, dass der andere Vertragspartner das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen möchte und offenbar nur übersieht, dass er schriftlich kündigen muss, dann ist von einer rechtswirksamen Kündigung auszugehen.” Selbstverständlich kommt es jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalles an.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen