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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Das sind die Leitsätze des VG Minden Beschluss vom 16. August 2003, Az. 1 L 729/23 im Internet herausgegeben mit Leitsätzen heute Abend, 29. 8.2023.
https://openjur.de/u/2474216.html
Der Deutsche Journalistenverband - DJV - hat sofort zutreffend reagiert:
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) hält es für befremdlich, dass das VG einen Youtuber mit professionellen Journalistinnen und Journalisten gleichstellt. Der Bundesvorsitzende des Verbands Frank Überall nannte die Entscheidung "verhaltensoriginell" und fern von der notwendigen Kenntnis sozialer Netzwerke und etablierter Medien. Er verwies auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der festgelegt habe, Journalist könne sich nur nennen, wer regelmäßig oder professionell journalistisch arbeite, also den Lebensunterhalt damit verdiene.
Für befremdlich hält der DJV-Vorsitzende auch die mangelnde Abgrenzung zwischen professionellen Medienschaffenden und Hobbyjournalisten. Bei Demonstrationen etwa müssten Polizeikräfte weiter die Möglichkeit haben, Journalisten und Aktivisten zu unterscheiden. Der Besitz einer Videokamera könne hier nicht das entscheidende Kriterium sein. Überall hofft nun auf die nächste Gerichtsinstanz.
Kurze zusätzliche persönliche Anmerkungen
1. Die F.A.Z. hat am Nachmittag des 29.8. sinngemäß kommentiert (aus der Erinnerung): „Jetzt darf sich nahezu jeder Influencer <Journalist> nennen.”
2. Nach dem Denken des VG Minden müsste es, wenn schon, auch auf das Datenschutzrecht und das ethische und normative Standesrecht der Markt- und Sozialforscher eingehen. Der führende Kommentar Simitis/Hornung/Spieker legt in Rn 28 Anhang 4 zu Art.6 dar:
„Bei den vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person können die Berufsgrundsätze und Standesregeln nicht ausgeblendet werden, denen sich die Branche allgemein unterworfen hat. Betroffene Personen sind es gewohnt, dass diese Vorgaben beachtet werden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine für die betroffene Person überraschende Verarbeitung vor. Dies führt dann dazu, dass ihre Interessen [der Betroffenen] überwiegen. … Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Beachtung dieser Grundsätze und Regeln die Intensität der Eingriffe aus der Sicht der betroffenen Person signifikant vermindert.“
Das heißt klar: Das Urteil des VG Minden müsste auch auf das für Youtuber verbindliche Datenschutzrecht (bei der Verarbeitung personenbezogener Daten) und Standesrecht der Markt- und Sozialforscher (bei der Durchführung von Marktforschungsbefragungen) eingehen.
Rechtsanwältin
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