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Willkommen bei der Kanzlei Prof. Schweizer

Wir freuen uns, dass Sie uns besuchen. Sehen Sie sich bitte um.

Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Aktuelle Meldungen

Unsere Publikationen finden Sie hier.

Es folgen noch zahlreiche Fortsetzungen und Ergänzungen. 

Wir (Rechtsanwältin Andrea und Rechtanwälte Michael und Robert Schweizer) wünschen unserem Papa und Senior der Kanzlei und allen Vätern herzlich einen wunderschönen Vatertag! 

Geschwister

Beschluss des Gundesgerichtshofs vom 18. Januar 2024, Az. V ZR 182/22, eine Entscheidung ohne gerichtlichen Leitsatz.

Der BGH führt aus, Hervorhebungen von uns:

Die Dissertation betrifft die Rechtsprechung des BayObLG bis 1965. Sie können die Dissertation im Volltext

hier

nachlesen. 284 Seiten.

Angeregt haben diese Dissertation Prof. Dr. dr.h.c. Murad Ferid und Richter am BayObLG Dr. Dr. h.c. Theodor Keidel, beide bewunderte Meister Ihrer Fächer und beide große Persönlichkeiten ihrer Zeit. Prof. Dr. Schweizer gehört zur akademischen Familie Prof. Ferids. Prof. Ferid hielt Vorlesungen, über deren Originalität am Abend im Freundeskreis die Studenten erzählten. Prof. Schweizer gehörte seit 1972 dem Vorstand der Internationalen Rechtsbibliothek im Institut für Internationales Recht unter Vorsitz Prof. Ferids, seit 2004 hatte Prof. Sonnenberger den Vorsitz inne. Slehe Festschrift für Prof. Sonnenberger zum 70. Geb.; ebenfalls akad. Familie Prof. Dr. Murad Ferid dort Beitrag Prof. Dr. Schweizer: „Die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht.” https://www.schweizer.eu/images/Die_Bedeutung_der_pluralistischen_Wirklichkeit_in_Sonnenberger.pdf     

Amtsgericht München Beschkuss vom 1.2.2023,

Orientierungssatz

Ist eine Wildkamera des Nachbarn so aufgestellt, dass die Möglichkeit des Erfassens des Nachbargrundstücks besteht, so begründet dies einen Unter­lassungs­anspruch. Dieser entfällt nicht dadurch, dass die Kamera entfernt und zugesichert wird, dass sie nicht mehr aufgestellt wird („identifizierte Wiederholungsgefahr”).