Die Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist in der bayerischen Landeshauptstadt München beheimatet. Die Anwälte der Kanzlei haben diverse presserechtliche Grundsatzurteile erwirkt und zahlreiche Fach- und Sachbücher publiziert. Sie halten Referate bei Seminaren und Fachkongressen und beraten Verbraucher als Experten in Publikumszeitschriften und Onlineportalen.
Hier können Sie sich über die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Anwälte informieren. Das Kanzleiteam steht Ihnen bei rechtlichen Problemen und Fragen gerne zur Verfügung.
Prof. Dr. jur.
Robert Schweizer
Das Landgericht Paris hat in einem instruktiven Urteil Az.: 07/05955 eine umfassende Klage der Prinzessin vollständig abgewiesen. Die Begründung:
Zum 50. Geburtstag war es erlaubt, über die prägenden Lebensereignisse zu berichten, - zumal die Prinzessin ein Mitglied einer alten königlichen deutschen Familie geheiratet hat („a épousé un membre d'une ancienne famille royale allemande”). Das Urteil instruiert auch insoweit, als es - den deutschen Baustein-Entscheidungen vergleichabar - die allgemeinen Grundsätze darstellt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht Paris geht in seinem Urteil ausschließlich auf französisches Recht ein. Es erwähnt auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Voraussichtlich werden wir den Titel und alle oder doch einige Fotos der Bilderstrecke hier ins Netz stellen. Zu sehen ist die Prinzessin in dem BUNTE-Bericht auch im Beach Club von Monaco, auf einer Yacht, „ungewöhnlich offenherzig” (BUNTE) in einer New Yorker Disco und verliebt auf Tahiti. Aber - vom Urteil ausdrücklich hervorgehoben - kein Foto wurde mit einem Teleobjektiv aufgenommen oder in einem vertraulichen Augenblick („á l'occasion de moment spécialement intimes”).
Angegriffen hatte die Prinzessin die gesamte Text- und Bildberichterstattung. Eingeklagt wurden 80.000 Euro Schadensersatz, 5.000 Euro Entschädigung für Anwaltshonorare neben den gerichtlichen und anwaltlichen Verfahrenskosten.
Wir werden das Urteil - auch im Vergleich zur deutschen Rechtsprechung - noch analysieren. Unter anderem ist interessant, das Urteil in die französische Rechtsprechung einzuordnen, welche nach 1945 von der medienfreundlicheren anglo-amerikanischen Justiz zur Redefreiheit unbeeinflusst blieb.
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